
Eine Bank darf nach den AGB ihr zum Einzug ( Inkasso ) eingereichte oder von ihr dis-kontierte Wechsel schon vor Verfall ohne Rücksicht auf das bestehende Rechnungsverhältnis, insb. auf eine etwa vorausgegangene Saldierung im Konto, zurückbelasten, wenn von der Bank eingeholte Auskünfte über einen Wechselverpflichteten nicht zu ihrer Zufrie......
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/wechselrueckbelastung/wechselrueck
Keine exakte Übereinkunft gefunden.