
ist die bereits dem römischen Recht bekannte Art der Schuld, bei welcher mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist.Kaser § 34 III 1; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
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Wahlschuld, Alternativobligation, ein Schuldverhältnis, bei dem mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere als Erfüllung zu bewirken ist. Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu (§ 262 BGB).
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Von einer Wahlschuld (= Alternativobligation) spricht man, wenn der Schuldner mehrere Leistungen so schuldet, dass er nur eine von mehreren erbringen muss. Der Gläubiger hat aber nur einen Anspruch. Das Wahlrecht steht, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, dem Schuldner zu. Mit erfolgter Auswahl reduziert sich die Schuld entsprechend, ein We...
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ein selten praktiziertes Schuldverhältnis, bei dem mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder andere zu erbringen ist. Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu (§ 262 BGB).
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