[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Vorgeld, des -es, plur. car. auch nur an einigen Orten, ein Nahme, welchen daselbst das Einstandsrecht oder Näherrecht führet. Geld ist in dieser Zusammensetzung nicht pecunia, sondern so viel als Geltung, indem dieses Recht an andern Orten auch die Nähergeltung heißt.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_5_1_1607
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