
ist der Erbe, der in der Weise zunächst zur Erbschaft berufen ist, dass nach ihm zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt (Nacherbfall) ein anderer Erbe (Nacherbe) wird. Eine Nacherbschaft ist im römischen Recht an sich ausgeschlossen, wird aber auf dem Weg über ein Fideikommiss dennoch erreicht. Mit der Aufnahme des Testaments im Heiligen Römis...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Vorerbe, des -s, plur. ut nom. sing ein nur in den Rechten einiger Gegenden übliches Wort, ein jemanden zum voraus vermachtes Erbe oder Erbtheil zu bezeichnen.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_5_1_1566

derjenige Erbe, nach dem ein anderer bereits vom Erblasser als Nacherbe berufen ist. Der Vorerbe hat in der Regel zugunsten des Nacherben besondere Pflichten hinsichtlich des Nachlasses, er kann aber mit Ausnahme u. a. des Verbots von Schenkungen davon durch den Erblasser befreit werden (befreiter Vorerbe).
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https://www.wissen.de//lexikon/vorerbe
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