
Das Vorbringen oder der Vortrag einer Prozesspartei (Parteivortrag) stellt die Gesamtheit der Behauptungen dar, die eine Partei im Prozess vorbringt. Man unterscheidet zwischen Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen. Nach § 291 ZPO bedürfen gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen keines Beweises {§|291|zpo|juris}. Der Vortrag von Tatsachen i...
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