
im Strafrecht Handlungen, die noch kein Versuch sind, aber bereits der Deliktsbegehung dienen, z. B. der Kauf einer Pistole zu Tötungszwecken. Vorbereitungshandlungen sind nur bei selbständiger Strafandrohung strafbar, so z. B. bei Hochverrat und Geldfälschung.
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