
Versuch der Beteiligung ist die amtliche Überschrift des {§|30|stgb|juris} des deutschen Strafgesetzbuches. {§|30|stgb|juris} StGB stellt vor allem unter Strafe. Ebenso, wenn auch praktisch weniger bedeutsam, ist nach {§|30|stgb|juris}, das Sichbereiterklären, Abs. 2, 1. Alt und das Erbieten eines anderen annehmen, Abs. 2, 2. Alt, ein Verbrec...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Versuch_der_Beteiligung
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