[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1. Mit Kummer, d. i. gerichtlichem Arrest, belegen, wo es besonders von beweglichen Dingen gebraucht wird. Jemanden seine Besoldung, seine Einkünfte verkümmern. Personen verkümmert man nie, wohl auch nicht leicht unbewegliche Güter. Ehedem bedeutete es auch versetzen, verp...
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