
Als Vergleichsbeitrag gilt der durchschnittliche Beitragssatz der versicherungspflichtigen Mitglieder mit Anspruch auf Lohnfortzahlung derjenigen Ortskrankenkassen, die ihren Sitz im Bezirk der Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) haben (Siehe Beitragstabelle GKV).
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