[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. welches in doppelter Bedeutung üblich ist. 1. Anstalt treffen, veranstalten; zunächst durch einen Befehl, als ein gelinder Ausdruck für das härtere befehlen. Den Aufbruch der Truppen verfügen. Verfügen, daß etwas geschehe. Die Verfügung thun. Es ist in diesem Verstande...
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