(Bank-) Das KWG verbietet in g 3 bestimmte bankmässige Geschäfte, weil mit ihnen besondere Gefahren verbunden sein können. Dies sind: 1. Betrieb des Einlagengeschäft s, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Angehörigen des Unternehmen s selbst besteht (Werksparkassen) und nicht - wie bei den Banken selbst - sonstige ...
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