
ist die Angabe von Gründen für den Inhalt eines Urteils. Die U. findet sich schon im römischen Altertum in etwa einem Drittel der von römischen Juristen überlieferten Fälle. Im Mittelalter begegnet sie eher selten. Seit der Neuzeit wird sie mehr und mehr selbstverständlicher bzw. notwendiger Bestand des Urteils (Reichskammergericht 1555, Rei...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.