
Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft sind Geschäftsstellen eingerichtet, die mit Urkundsbeamten (z.B. Rechtspfleger) besetzt sind. Urkundsbeamte sind vor allem mit: der Zustellung (§ 168 ZPO), der Ladung (§ 214 ZPO), der Zwangsvollstreckung (§724 ZPO), der Füh...
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Urkundsbeamter, Beamter der Geschäftsstelle eines Gerichts, der z. B. prozessuale Erklärungen beurkundet.
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