[Achtung: Schreibweise von 1811] plur. car. die Eigenschaft, da eine Person jemanden unterthänig ist. 1. In den beyden eigentlichen Bedeutungen des vorigen Wortes, wo es besonders von der Unterwürfigkeit gegen den Grundherren, so wohl in Ansehung der Leibeigenschaft, als auch der Frohndienste, oder anderer Verbindlichkeite...
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