[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Theilschilling, des -es, plur. die -e, an einigen Orten, ein Schilling, d. i. ein bestimmtes Geld, welches dem Gerichtsherren von den Erbschaften oder Erbtheilen entrichtet wird. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_3_0_501