
Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, aber nicht in Tateinheit stehen, werden nach deutschem Strafrecht tatmehrheitlich (sog. "Realkonkurrenz") bestraft. Gebildet wird aus den einzelnen Freiheits- oder Geldstrafen eine so genannte Gesamtstrafe. Die Tatmehrheit wird in § 53 des Strafgesetzbuches geregelt. Unterschieden wird die gleich.....
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https://de.wikipedia.org/wiki/Tatmehrheit

Tatmehrheit, Strafrecht: die Realkonkurrenz.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Tatmehreit ist eine andere Bezeichnung für Realkonkurrenz.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/tatmehrheit.php
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