
Das Steuergeheimnis des deutschen Rechts hindert die Finanzbehörden daran, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte, da die Finanzbehörde bei der Aufklärung eines erheblichen Sachv...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuergeheimnis

Geheimhaltungspflicht von Amtsträgern und anderen Personen bezüglich des im Zusammenhang mit der Erhebung von Steuern gewonnenen Wissens. Einhe gesetzliche Regelung enthält § 30 der Abgabenordnung (AO). Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem ...
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Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm bekannt werden, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist zulässig, wenn: sie der Durchführung eines Strafverfahrens, Bu&s...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42083

Das in § 30 Abgabenordnung in der Fassung vom 1. 10. 2002 (mit Änderungen) fixierte Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Es bildet das Gegenstück zur Pflicht ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. D.h. Amtsträger dürfen grundsätzlich die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen bekannt gewordenen Tatsachen nicht offenbaren oder verwerten. Ausnahmen davon regelt § 30 Abs. 4 AO.
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https://www.lexexakt.de/glossar/steuergeheimnis.php

die Verpflichtung der Amtsträger und amtlich zugezogenen Sachverständigen zur Verschwiegenheit über die Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihnen in Besteuerungs-, Steuerstraf-, Bußgeldverfahren oder durch Mitteilung einer Steuerbehörde in einem anderen Verfahren bekannt geworden sind (§ 30 AO 1977).
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