
ist die außerordentliche Gefahr für den Bestand eines Staates. Für diesen Fall enthält das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit 1968 eine Notstandsverfassung.Kroeschell, 20. Jh.; Ballreich, H. u. a., Das Staatsnotrecht, 1955; Schüler-Springorum, H., Notstand im Völkerrecht, Diss. jur. Marburg 1956 masch.schr.; Der Staatsnotstand, h...
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S. bezeichnet einen Zustand drohender Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates, der nicht mehr mit üblichen (politisch-administrativen) Mitteln zu bewältigen ist. Für Fälle des S. gelten in D die im GG enthaltenen Regelungen der Notstandsverfassung.
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Das Grundgesetz kennt dem Inhalt nach, den äußeren Notstand (Verteidigungsfall und Spannungsfall) und den inneren Notstand (Aufstände, Naturkatastrophen, schwere Unglücksfälle). Davon ist der Gesetzgebungsnostand zu unterscheiden.
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ein Zustand ernsthafter Gefahr für den Bestand des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu deren Beseitigung oder Abwehr der Einsatz üblicher Mittel (z. B. Polizei) nicht mehr ausreicht. Dieser Ausnahmezustand kann durch Bedrohung innerhalb des Staates (sog. innerer Staatsnotstand, Art. 91 GG) oder von außen ( Spannungsfal...
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