
Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte (z. B. in Deutschland: Amtsgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht). Mit ihr wird die zweite Instanz (die Berufung) übersprungen. Stattdessen gelangt der Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht (z. B. in Deutschland:...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Sprungrevision

Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, wobei die Berufungsinstanz umgangen wird. Die Sprungsrevision kann anstatt der Berufung eingelegt werden. Sie unterliegt allerdings - außer im Strafverfahren - in allen Gerichtsbarkeiten (Zivil-, Arbeitsgerichts, Verwaltungsgerichts- und Sozialg...
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Sprungrevision, Prozessrecht: Revision.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Von einer Sprungrevision spricht man, wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil nicht zunächst Berufung sondern sofort Revision eingelegt wird. Das ist sinnvoll, wenn der Revisionsführer nur die rechtliche Würdigung aber nicht die Tatsachenfeststellung angreifen will. Die Sprungrevision ist im Zivilprozess gemäß § 566 ZPO und im Strafprozess ge...
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das Rechtsmittel der Revision, das gegen erstinstanzliche Urteile beim Revisionsgericht unter Übergehung des an sich gegebenen Rechtsmittels der Berufung eingelegt wird. Die Sprungrevision ist ein Mittel zur Prozessbeschleunigung. Eine notwendige Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist die Einwilligung der Gegenpartei.
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