
Nach KWG dürfen die Bez. »Sparkasse« oder eine Bez., in der das Wort »Sparkasse« enthalten ist, in der Firma, als Firmenzusatz, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen: 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen , die eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 32 KWG haben, 2. andere Unternehmen , die bei Inkrafttreten d....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/sparkassenbezeichnungsschutz/spark
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