
Mit Sorgevollmacht wird eine Bevollmächtigung an den anderen Elternteil bzw. einen Dritten bezeichnet, mit der diesem die Ausübung der elterlichen Sorge übertragen wird. Nach h.M. ist die eine Generalvollmacht nur für Dritte aber nicht für den anderen Sorgeberechtigten Elternteil zulässig (Vgl. Beck’sches Notar-Handbuch, Grziwotz B V Rn. 43...
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