
Der Begriff Sofortvollzug oder sofortiger Vollzug bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Anwendung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs ohne vorhergehenden Verwaltungsakt. Der Sofortvollzug ist scharf von der sofortigen Vollziehung, also der Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Unanfechtbarkeit zu unterscheiden, welche nach {§|80|vw...
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Sofortige Anwendung eines Zwangsmittels im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, ohne dass es der vorherigen Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels bedarf. Der Sofortvollzug wird im Gesetz in der Regel als sofortiger Vollzug bezeichnet. Bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den sofortigen ...
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Von einem Sofortvollzug spricht man, wenn eine Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde aus Zeitgründen ohne einen Grundverwaltungsakt zu erlassen, sofort Zwangsmittel einsetzt, um einen entgegenstehenden Willen zu beugen weil sie davon ausgehen durfte, dass der Verantwortliche freiwillig nicht folgen leisten würde (z.B.gemäß § 47 Abs. 2 HSOG). Be...
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