
Von S. spricht man, wenn jemand als Vertreter eines anderen im eigenen Namen mit sich selbst oder im Namen eines von ihm selbst gleichfalls vertretenen Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft abschließt. Dieses sog. Insichgeschäft spielt insbes. bei der Eigentumsübertragung an einen mittelbaren ...
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Rechtsgeschäfts, das eine Person im eigenen Namen und im Namen eines Vertretenen vornimmt. Das Selbstkontrahieren ist ein Fall des Insichgeschäfts. Es ist unmöglich, dass jemand gegen sich selbst Rechte und Pflichten begründet. Im Rahmen der Stellvertretung ist aber denkbar, dass...
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https://www.anwalt24.de/lexikon

Selbstkontrahierung ist die lateinische Bezeichnung für Insichgeschäft. Für Details siehe dort.
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https://www.lexexakt.de/glossar/selbstkontrahieren.php

Vertragsabschluss des Vertreters mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten; erlaubt nur bei Gestattung oder wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 BGB), z. B. bei Übereignung einer Sache in Erfüllung eines Schenkungsversprechens vom Vater an sein Kind. Vertretung.
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