vom Aussteller herrührende zweite Ausfertigung (Duplikat) eines Wechsels (Art. 64 WG). Der Sekundawechsel gilt nur dann nicht als selbständiger Wechsel, wenn der Text jeder Ausfertigung die Duplikatklausel enthält, die in fortlaufender Zählung angibt, um welche Ausfertigung es sich bei dem betreffenden Stück handelt. Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/sekundawechsel