
Untätiges Schweigen kann gemäß BGB grundsätzlich nicht als Willenserklärung ausgelegt werden, d.h. schweigt jemand auf ein Angebot liegt darin eine Ablehnung. Etwas anderes gilt im bürgerlichen Recht aber, wenn das Gesetz es anordnet (z.B. bei der Annahme der Schenkung gemäß § 516 Abs. 2) oder die Parteien Schweigen als Willenserklärung v...
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