
Schutzgenossen, Völkerrecht: die dem Schutz der diplomatischen und konsularischen Organe eines befreundeten oder, im Krieg, eines neutralen Staates (Schutzmacht) anvertrauten Personen; im weiteren Sinn Angehörige abhängiger oder kolonialer Gebiete.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Schutzgenossen (Schutzverwandte), s. v. w. Schutzbürger oder Beisassen (s. d.). Eine besondere Klasse von S. machten ehedem die Schutzjuden aus, welche durch einen besondern Schutzbrief die Unterthanenrechte (oft nur auf gewisse Jahre) erhielten.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

. 'Der Staat schützt seine Angehörigen, mögen sie sich im Inlande oder im Auslande aufhalten, gegen das im intern ationalen Verkehr von einem fremden Staat unmittelbar oder mittelbar ihnen zugefügte oder drohende Unrecht' (v. Liszt, Das Völkerrecht). Die Reichsverfassung spricht dies im Art. 3 Abs. ...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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