
ist eine zulässige Sonderveranstaltung, bei der - auf jeweils 12 Werktage begrenzt (beginnend Ende Januar - Winter-S. - und Ende Juli - Sommer-S. -) Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuh- und Lederwaren oder Sportartikel unter besonderen Bedingungen zum Verkauf gestellt werden (§ 7 III Nr. 1 UWG)...
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ist eine zulässige Sonderveranstaltung, bei der – auf jeweils 12 Werktage begrenzt (beginnend Ende Januar – Winter-S. – und Ende Juli – Sommer-S. –) Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuh- und Lederwaren oder Sportartikel unter besonderen Bedingungen zum Verkauf gestellt werden (§ 7 III Nr. 1 UWG). Bei...
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Der Schlussverkauf wird auch Saisonschlussverkauf genannt. Am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli beginnt nach Verordnung der Winter- bzw. Sommerschlussverkauf für zwölf Werktage. Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren sowie ausgewählte Lederwaren, so Damenhandtaschen, Damenhandschuhe, Lederblumen und D...
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