
Nach Eintritt des befürchteten Ereignisses hat der Anspruchsberechtigte eine Rettungspflicht: Gemäss VVG, Art. 61 hat er dafür zu sorgen, dass sich der Schaden mindert oder nicht vergrössert. Der Anspruchsberechtigte hat dabei die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat er diese Pflichten schuldhaft verletzt, darf der Versich...
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Nach Eintritt des befürchteten Ereignisses hat der Anspruchsberechtigte gemäss VVG 61 dafür zu sorgen, dass sich der Schaden mindert oder nicht vergrössert. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten schuldhaft verletzt, darf ...
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