
ist der Verzicht auf eine rechtliche Möglichkeit. Vom 13. Jh. bis zum 17. Jh. erscheinen in Urkunden zahlreiche Renuntiationsklauseln, in denen auf Einreden des römischen Rechtes (z. B. Arglisteinrede, Nichtzahlungseinrede) verzichtet wird. Ihre weite Verbreitung könnte dadurch ermöglicht sein, dass der Verzicht auf Rechte als solcher bereits u...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Renuntiation die, Renunziation, Abdankung (eines Monarchen).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
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