
Reichsangehörigkeit (Bundesindigenat, Reichsbürgerrecht, Reichsindigenat), die Zugehörigkeit zu dem Gesamtunterthanenverband des Deutschen Reichs, setzt die Staatsangehörigkeit (s. d.) in einem einzelnen deutschen Bundesstaat voraus; sie wird erworben und erlischt mit der Staatsangehörigkeit. Vgl. Bundesindigenat.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

ist die staatliche Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche. Wie Art. 3 der Reichsverfassung bestimmt, besteht für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß die Angehörigen eines jeden Bundesstaates in allen Bundesstaaten als Inländer zu behandeln sind und demgemäß zum festen. Wohnsi...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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