
In der Sozialversicherung besteht ein Rechtsanspruch auf die versicherte Leistung, wenn sich das versicherte Ereignis verwirklicht hat. Dieser Anspruch auf eine Leistung wird in den maßgeblichen Gesetzen ausdrücklich erwähnt (z.B. Art. 21 AHVG, Art. 16 UVG, Art. 2 ELG). Ein Rechtsanspruch entsteht nur, wenn die versicherte Person im...
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Das Recht, von jemandem ein Tun oder ein Unterlassen zu fordern wird auch als Rechtsanspruch bezeichnet. Der Rechtsanspruch begründet sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Das Recht, von jemandem ein Tun oder ein Unterlassen zu fordern wird auch als Rechtsanspruch bezeichnet. Der Rechtsanspruch begründet sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.
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die rechtlich geschützte Befugnis, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen ( Anspruch ). Im Verwaltungsrecht richtet sich der Rechtsanspruch in der Regel gegen ein Subjekt des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde u. Ä.); die Rechtsansprüche beruhen auf gesetzlich begründeten Berechtigungen; bei...
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