[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Raufhandel, des -s, plur. die -händel, eine Balgerey, Schlägerey, besonders wenn sie klagbar angebracht wird. Ehedem pflegt man auch die darauf gesetzte Geldstrafe die Raufbuße zu nennen. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_6_0_501
Beteiligung an einer Schlägerei; durch Raufhandel verursachter Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung ist strafbar für alle Beteiligten nach § 227 StGB; daneben bleibt die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Totschlags oder Körperverletzung, wenn einem Beteiligten diese Folgen zugerechnet werden können. – In Öster... Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/raufhandel