
R. bezeichnet das in Art. 75 GG festgelegte Recht des Bundes, bei bestimmten Gesetzen nur die allgemeinen Regelungen (Rahmenvorschriften) zu erlassen, während es der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer überlassen ist, die näheren Einzelheiten zu regeln (um ggf. die landesspezifischen Besonderheiten berücksichtigen zu können).
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diejenige Gesetzgebung, bei der sich der Gesetzgeber auf den Erlass von Rahmenvorschriften beschränkt. Die weitere Ausgestaltung wird einem anderen Staatsorgan überlassen (der Exekutive in der Form von Rechtsverordnungen, bei Bundesstaaten der Gesetzgebung der Gliedstaaten). In der Bundesrepublik Deutschland hatte der Bund bis zur Föderalismus.....
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