
Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß {§|291|bgb|juris} BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten im Zivilprozess, {§|261|zpo|juris} ZPO) an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Prozesszinsen sind also keine Verzugszinsen. Die Höhe der Verzugszinsen ist in {§|288|bgb|juris} BGB...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Prozesszinsen

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42083
Keine exakte Übereinkunft gefunden.