
Platzreisender (Stadtreisender), der Handlungsbevollmächtigte einer Firma, welcher am Niederlassungsort der letztern Warenbestellungen aufsucht. Der P. ist kein eigentlicher Handlungsreisender, doch kann (deutsche Gewerbeordnung, § 42 b) auf Grund eines Gemeindebeschlusses durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden, daß ein P. zu se...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.