
ist das die Person betreffende Recht im Gegensatz etwa zum Sachenrecht (oder zum Schuldrecht). Auf der Grundlage der griechischen Philosophie unterscheidet für das römische Recht nach Quintus Mucius Scaevola vor allem Gaius (um 160 n. Chr.) zwischen (lat.) personae (F.Pl.) und res (F.Pl.) sowie actiones (F.Pl.). Dem folgt man seit der Aufnahme de...
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Personenrecht (Jus personarum), derjenige Teil des Privatrechts, welcher die peinlichen Verhältnisse im Gegensatz zu den Vermögensverhältnissen regelt. Man unterscheidet dabei zwischen P. im engern Sinn, betreffend die Rechte, welche einer Person als solcher zukommen, und Familienrecht, betreffend die Stellung der Person als Glied einer Familie ...
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(Grundrecht) Persönlichkeitsrecht.
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(Rechtsnormen) die Rechtsnormen über die Voraussetzungen und Wirkungen der Anerkennung als Person im Rechtssinn ( Rechtsfähigkeit ); bei den juristischen Personen die Normen der verschiedenen Rechtsgebiete besonders über ihre Organisation.
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