[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. zwey Dinge, welche beysammen bleiben sollen, mit einander verbinden; wo es doch nur in dem Falle gebraucht wird, wenn man Dinge, welche man nicht anders als paarweise verkaufen will, mit einander verbindet. Ingleichen die zu einem Paare gehörigen zwey Stücke aussuchen und zu...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_4_0_4
Keine exakte Übereinkunft gefunden.