
Unterfall des entschuldigenden Notstands. Der Täter begeht eine rechtswidrige Tat, zu der er durch Androhung der Tötung, der Körperverletzung oder der Freiheitsentziehung für sich oder eine nahe stehende Person gezwungen worden ist.
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Von einem Nötigungsnotstand spricht man, wenn jemand von einem Dritten unter Androhung mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dazu gebracht wird eine tatbestandsmäßige Handlung zu begehen. Die Behandlung des Nötigungsnotstandes ist umstritten. Nach h.M. wird er vom entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB erfasst (siehe Tröndle/Fischer,...
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https://www.lexexakt.de/glossar/noetigungsnotstand.php
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