
Mit Notorietät, einem Begriff aus dem Recht, ist eine juristische Gewissheit gemeint, die keines besonderen Beweises mehr bedarf. Dazu gehören sowohl allgemein bekannte Tatsachen wie beispielsweise Naturereignisse oder geschichtliche Begebenheiten, als auch einem Gericht von Amts wegen bekannte Tatsachen, die durch Inaugenscheinnahme entstanden ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Notorietät

(F.) Offenkundigkeit
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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