
Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ({§|100|bgb|juris} BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, {§|1030|bgb|juris} BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, {§|1089|bgb|juris} BGB). Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtge...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Nießbrauch

(lat. [F.] ususfructus) ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung (z. B. Mietzinsen) der Sache zu ziehen. Der N. entwickelt sich in Rom wohl seit dem 3. Jh. v. Chr. zur Versorgung von Witwen und Töchtern. Dem entspricht auch das deutsche Recht (- Leibgeding u. a...
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Nießbrauch, des -es, plur. inus. Der Gebrauch des Genießes einer Sache, d. i. ihres Ertrages oder Nutzens; Osusfructus, die Nutznießung, der Genuß, bey Oberdeutschen Schriftstellern auch der Genießbrauch, die Nießbarkeit, die Nießung, die Abnutzung, die Fruchtnießung. Den Nießbra...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_2_1_1019

Unter Nießbrauch versteht man die Belastung einer Sache in der Weise, dass ein anderer berechtigt ist, die Nutzungen der Sache (z.B. Früchte, Miete, Zinsen) zu beanspruchen. Der Nießbrauch ist grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich. Praxistipp: Bei Beeinträch...
Gefunden auf
https://www.anwalt24.de/lexikon

bedeutet, daß aus einem fremden Gegenstand (Vermögen, Recht, Sache, z.B. Grundstück) stammende Erträge (rechtlich: »Früchte«) dem Inhaber des Nießbrauch-Rechts ganz oder teilweise zustehen. Geregelt in §§ 1030 ff BGB.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache. So wird zum Beispiel durch Einräumung eines Nießbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie, einer anderen juristischen oder natürlichen Person das Rechts zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzu...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42083

Nießbrauch , das einer bestimmten Person (Nießbraucher) zustehende dingliche, höchstpersönliche Recht, aus einem fremden Gegenstand (bewegliche Sachen, Grundstück, Recht, Vermögen) im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sämtliche Nutzungen zu ziehen (§§ 1030 folgende BGB). Der Nießbrauche...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Dienstbarkeit, durch welche der Berechtigte die Nutzungen aus dem Belastungsgegenstand (Sache, Recht, Vermögen) ziehen darf. Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich und unübertragbar.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Nießbrauch ist das Recht, Nutzen aus einem Gegenstand zu ziehen. Über Nießbrauch können Einkünfte beispielsweise von den noch besteuerten Eltern auf die Kinder übertragen werden, um so Steuern zu sparen. Andererseits kann ein Nachteil von Nießbrauchgestaltungen darin liegen, das Abschreibungs...
Gefunden auf
https://www.ihre-vorsorge.de/Lexikon-Niessbrauch.html

Ein Recht des an dem Nießbrauch Begünstigten, z.B. aus einem Grundstück, einer Wohnung oder einem Haus Erträge zu erwirtschaften. Das Rechterlischt durch Tod oder durch Verzicht des Begünstigten. Die Eintragung in das Grundbuch ist Pflicht
Gefunden auf
https://www.immopilot.de/Lexikon/.html

Belastung einer Immobilie in Abt. II des Grundbuchs zugunsten einer bestimmten Person. Diese Person ist berechtigt, aus der Immobilie einen Nutzen zu ziehen. Beispiele hierfür sind Wohnrechte oder Ansprüche auf Mieteinnahmen aus der besagten Immobilie. Ein Nießbrauch macht eine Immob...
Gefunden auf
https://www.interhyp.de/lexikon-niessbrauch.html

Mit Nießbrauch wird das Recht bezeichnet, aus der mit dem Nießbrauch belasteten Sache alle oder einzelne Nutzungen ziehen zu dürfen (§ 1030 BGB). Ein Nießbrauch kann sowohl an unbeweglichen als auch an beweglichen Sachen bestellt werden. Der Nießbrauch ist ein absolutes Recht. Er grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1059 BGB) und unvererblic...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/niessbrauch.php

Nießbrauch (an Immobilien)Eine Form der Dienstbarkeit ist der Nießbrauch. Ein Grundstück wird beim Nießbrauch so belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, entsprechende Nutzung (z.B. Mietzahlungen) zu erhalten. Das juristische Eigentum wird durch den Nießbrauch vom wirtschaftlich...
Gefunden auf
https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/n/niessbrauch.php

Nießbrauch (Nutznießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht nicht allein auf die unmittelbare Benutzung einer fremden Sache, sondern auch auf den Bezug aller Erzeugnisse und Nutzungen derselben. Das Recht selbst ist als persönliche Dienstbarkeit zwar unzertrennlich von der Person des Nutznießers (Usufruktuar), doch kann er die Ausübung des...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Und viele Eltern wollen das ihren Kindern ersparen. Die Lösung: Sie verschenken einen Teil ihres Vermögen s bereits zu Lebzeiten an die Kinder und lassen sich ein Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen. Normalerweise hat der Eigentümer eines Grundstücks/Hauses das Recht dieses zu nutzen und es auch z......
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/niessbrauch/niessbrauch.htm

im bürgerlichen Recht eine Dienstbarkeit, kraft deren der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen fremder Sachen, Rechte oder Vermögen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. – Ähnlich in der Sc...
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/niessbrauch
Keine exakte Übereinkunft gefunden.