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Ne ultra petita

Ne ultra petita Logo #42000 Der Grundsatz ne ultra petita (lat. nicht mehr als gefordert) besagt, dass ein Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde. Dieser Antrags-Grundsatz ist im deutschen Zivilprozessrecht in {§|308|zpo|juris} Abs. 1 ZPO und im Verwaltungsprozess in {§|88|vwgo|juris} VwGO gesetzlich geregelt. Im Verwaltungsrecht wird dieser Grundsatz als ...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_ultra_petita

ne ultra petita

ne ultra petita Logo #40204(lat.) 'gehe nicht über das Begehrte hinaus'. Gemäß § 308 ZPO ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden. Er darf keiner Partei etwas zusprechen, was diese nicht vorher beantragt hat. Er darf folglich nicht über das hinaus gehen, was die Parteien begehrt haben. Das kann manchmal zu 'ungerechten' Urteilen führen. So etwa, wenn der R...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40204
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