
Namensänderung war nach römischem und gemeinem deutschen Recht in das Belieben der betreffenden Privatperson gestellt. Partikularrechtlich ist dagegen zur Abänderung des Familiennamens obrigkeitliche Genehmigung, in manchen Staaten sogar die Genehmigung des Landesherrn erforderlich. Auch haben Landesgesetze den Eintrag der N. in das standesamtli...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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