[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Näherrecht, des -es, plur. inus. das Recht, nach welchem jemand bey dem Verkaufe einer Sache ein näheres Recht auf dieselbe hat, als ein anderer, d. i. sie für eben den Preis, welchen ein anderer gebothen hat, mit dessen Ausschließung kaufen, und wenn sie schon verkauft worden, zurüc...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_2_0_458

Näherrecht (Retrakt, Einstand, Geltung, Losung, Nähergeltung, Zugrecht), das einer Person (dem Retrahenten oder Nähergelter) zustehende Recht, in den Vertrag, welchen ein Grundeigentümer mit einem Dritten über den Verkauf eines Grundstücks an den letztern abgeschlossen, dergestalt einzutreten, daß der Käufer dieses Grundstück an jene Perso...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

im älteren deutschen Recht gesetzlich und vertraglich vereinbarte Rechte, die dem Berechtigten den Anspruch geben, eine Sache im Fall des Verkaufs an einen Minderberechtigten gegen Zahlung des Kaufpreises an sich zu ziehen; z. B. das Näherrecht der Erben (Erblosung), der Nachbarn (Nachbarlosung).
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/naeherrecht
Keine exakte Übereinkunft gefunden.