
Liegenschaftsverwaltung (LUM) Eintrag in Abteilung III des Grundbuch, wenn gemeinsam haftende Grunstücke in verschiedenen Grundbüchern geführt werden. Über die Mithaftungsnummer ist ausgwiesen, welche weiteren Grundstücke in anderen Grundbüchern zur Besicherung des Grundpfandrechts dienen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

1. Übernahme einer Schuld durch mehrere Personen, die sodann als Gesamtschuldner - z. B. gegenüber der Bank - haften. 2. Übernahme einer Garantie oder Bürgschaft . 3. Besondere Zugriffsrechte einer Gläubigerbank auf bestimmte Haftungsobjekte. Z.B. haftet dem Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht nur das Grundstück als solches, sondern auc.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/mithaftung/mithaftung.htm
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