
Miteigentum ist im österreichischen Recht das in ideelle Anteile (Quoten, Bruchteile) zerlegte Eigentum mehrerer an einer gemeinsamen beweglichen Sache oder Liegenschaft (§ 825 ABGB), das dem deutschen Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) ähnelt, wie es in den §§ 1008 - 1011 des deutschen BGB geregelt ist. Wichtig ist die Untersc...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentum

ist das Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Es ist im altrömischen Recht zunächst wohl bei der Erbengemeinschaft in der Form vorhanden, dass keine selbständigen Anteile an der Sache bestehen. Erst danach entsteht das M. nach Bruchteilen. Es setzt sich durch. Im deutschen Recht ist M. anfangs vermutlich in einer Gesamthand gebunden. Seit d...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Der einzelne Eigentümer hat jedoch nur ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache. Ein Miteigentum kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetz entstehen. Gegenüber Dritten kan...
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https://www.anwalt24.de/lexikon

Im Gegensatz zum Alleineigentum, bei dem eine einzige Person Eigentümer eines Grundstücks ist, besitzen beim Miteigentum mehrere Personen die rechtliche Herrschaft über das Grundstück. Es gibt zwei Formen von Miteigentum: Bruchteilseigentum (jeder Eigentümer kann über seinen Anteil selbständig verfügen, z.B. Wohnungseigentum nach WEG) Gesam...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

'Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer' (Art. 646 ZGB).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40180

Miteigentum, Recht: das gemeinsame Eigentum mehrerer Personen an einer Sache.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Miteigentum, Wirtschaft: Beteiligung der Arbeitnehmer an den Produktionsmitteln, v. a. der Belegschaft am Unternehmen (z. B. durch Investivlohn); besondere Form der Vermögenspolitik.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einer Sache (nach Bruchteilen), ohne äusserliche Aufteilung der Sache. Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil veräussern oder verpfänden, während die Verfügung über die ganze Sache die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42719

Haben mehrere Personen gleichzeitig Ansprüche an einer Sache, so stehen sie im Miteigentum und haben daraus gemeinsame Rechte und Pflichten zu erfüllen. Vgl. dazu Mitunternehmer, Gesamthandsvermögen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Haben mehrere Personen gleichzeitig Ansprüche an einer Sache, so stehen sie im Miteigentum und haben daraus gemeinsame Rechte und Pflichten zu erfüllen. Vgl. dazu Mitunternehmer, Gesamthandsvermögen.
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Das Eigentum an einer Sache kann mehreren Personen zustehen. Sofern nicht ausnahmsweise eine Gesamthandsgemeinschaft gegeben ist, steht das M. mehreren zu Bruchteilen zu, d.h. jeder Miteigentümer hat einen bestimmten ideellen (nicht realen) Anteil an der Sache. Für das M. nach Bruchteilen, das durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes (Verbindung...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/M/Miteigentum.html

An einer gemeinsamen Sache haben mehrere Personen Eigentum. Beim Miteigentum an einer Liegenschaft hat jede beteiligte Person Miteigentumsanteile nach Quoten (Bruchteile). Jedoch nicht nach räumlich oder flächenmäßig bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Seit 1879 kann ein Stockwerkseigentum nicht mehr begründet werden. Es...
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/m/miteigentum.php
(Management) Unter Miteigentum versteht man ein Eigentumsverhältnis, bei dem die Belegschaft alle oder einen Teil der Anteile am Unternehmen hält. Es gibt verschiedene Formen von Miteigentum, das unterschiedliche Mitspracherechte beinhaltet. Dazu zählen: 1. Belegschaftsaktien 2. Mitarbeiter-Buy-Outs 3....
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https://www.onpulson.de/lexikon/3225/miteigentum/

Miteigentum (lat. Condominium), s. Eigentum.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

gemeinschaftliches Eigentum in Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 – 1011 BGB; ähnlich Art. 646 ff. schweizerisches ZGB und §§ 825 ff. österreichisches ABGB); zu unterscheiden vom Gesamteigentum ( Gesamthand ). Miteigentum besteht auch beim Wohnungseigentum an den im gemeinschaftlichen Gebrauch befindlichen Gegenständ...
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https://www.wissen.de//lexikon/miteigentum
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