
Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorte n lediglich eine Haftung übernehmen, die Konsorte n mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortialavalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch g......
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