
. Wird als Strafgerichtsbarkeit das ausschließliche Recht des Staates zur Auferlegung einer Strafe durch Richterspruch verstanden, so stellt sich die M. als die ausschließliche Berechtigung zu dieser Bestrafung durch militärischen Richterspruch oder durch Militärgerichte dar; die M. ist ein Ausfluß ...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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