
Dem deutschen Markengesetz (§ 4) zufolge kann Markenschutz auf drei Arten erlangt werden: (1) Eintragung im Markenregister (Registermarke), (2) Verkehrsgeltung einer Marke durch Benutzung (Benutzungsmarke) oder (3) notorische Bekanntheit einer Marke (Notoritätsmarke).
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https://www.absatzwirtschaft.de/markenlexikon/
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