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Länderfinanzen Logo #42134In Deutschland ist der Grundsatz der Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern in Artikel 104† † a GG geregelt. Danach tragen die Länder grundsätzlich diejenigen Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Absatz 1). Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, trägt...
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Länderfinanzen Logo #42134Länderfinanzen: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo der Länder 2006<sup>*</sup> Länder insgesamt (einschließlich Berlin)alte Länder (ohne Berlin)neue Länder (ohne Berlin) Mrd. €%Mrd. €%Mrd. €% Personalausgaben94,636,675,839,312,424,0 laufender Sachaufwand21,98,514,87,73,16,0...
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Länderfinanzen Logo #42134Länderfinanzen: Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungssaldo und Verschuldung der Länder 2006<sup>1</sup> Landbereinigte Einnahmen (in Mio. €)bereinigte Ausgaben (in Mio. €)Finanzierungssaldo (in Mio. €)<sup>2</sup>Verschuldung (in € je Einwohner)<sup>3</sup> B...
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Länderfinanzen Logo #42871alle Einnahmen und Ausgaben der Länder. Nach Artikel. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Der geltende Lastenverteilungsgrundsatz regelt, dass jede Ebene die Ausgaben trägt, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Allerdings wird dieser Grundsatz stellenweise durc...
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