
Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners macht gem. § 286 II Nr. 3 eine Mahnung und gem. § 281 II und § 323 II Nr. 1 eine Fristsetzung des Gläubigers entbehrlich. Der Gläubiger kann dann ohne Mahnung Schadensersatz gem. §§ 280 I u. II, 286 und ohne Fristsetzung gem. §§ ...
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